Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Perfect Beat PB OG
Lindenweg 24, 2333 Leopoldsdorf,

Gegenstand der Vereinbarung

Die DJ-Agentur Perfect Beat PB OG (nachfolgend „Agentur“ genannt) vermittelt und erbringt DJ-Dienstleistungen. Die Agentur agiert nicht als Veranstalter. 

Honorar

Die Höhe des Honorars und die Zahlungsmodalität werden je nach Veranstaltung nach Angebotslegung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart.

Rechnungen sind, sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde, mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden 4 % Verzugszinsen pro Jahr in Rechnung gestellt. Weiters hat die Agentur das Recht auf Ersatz aller mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere der anwaltlichen Einbringlichmachung der ausständigen Zahlungen verbundenen Kosten und Auslagen.

Pflichten des Kunden, Stornoregelung

Die Einhaltung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bzw. etwaiger behördlicher Auflagen, ferner die Bezahlung sämtlicher mit der Veranstaltung zusammenhängender Gebühren und Steuern obliegt dem Veranstalter, gleichsam die Meldung bei der in Frage kommenden Verwertungsgesellschaft und die Bezahlung der, von dieser vorgeschriebenen, Gebühren.

Der Kunde verpflichtet sich dem DJ am Veranstaltungsabend entsprechende Parkmöglichkeiten zum be- und entladen des Fahrzeuges sowie einen Stellplatz für das Fahrzeug des DJs bereitzustellen. Die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten sind vom Kunden zu übernehmen.

Der Kunde verpflichtet sich Änderungen der Veranstaltungsdaten umgehend bekannt zu geben.

Der Kunde ist berechtigt ab der Buchung bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin gegen Entrichtung einer Stornogebühr von 25% des Honorars vom Vertrag zurückzutreten. In allen anderen Fällen hat der Kunde das Honorar zu 75% zu ersetzen.

Pflichten der Agentur

Die Agentur haftet für eine professionelle Organisation und Darbietung, nicht aber für Geschmacksfragen und einen bestimmten Publikumserfolg.

Ist die Agentur nicht in der Lage, einen Auftritt der namhaft gemachten DJs zu organisieren, dann ist sie berechtigt, einen gleichwertigen Ersatz beizustellen. Ist auch das nicht möglich, dann ist die Agentur zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 90% des Honorars verpflichtet. Der Ersatz darüber hinaus gehender Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Sonstiges

Die DJs sind – sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart – in der Gestaltung und Darbietung ihres Programms frei. Programmwünsche des Kunden werden gerne berücksichtigt.

Durch diesen Vertrag wird zwischen dem Kunden und dem DJ weder ein Arbeitsverhältnis noch ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet.

Mitarbeiter oder Beauftragte der Agentur sind berechtigt, der Veranstaltung beizuwohnen, Lichtbilder, Filme und Tonaufnahmen vom Auftritt des DJ zu erstellen und diese zu eigenen Werbezwecken (Referenzen) zu veröffentlichen. Solcherart veröffentlichte Filme und Tonaufnahmen dürfen jeweils die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Bei einer Verwendung von mehr als drei Minuten Material muss von der Agentur beim Kunden gesondert die Erlaubnis hierzu eingeholt werden.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass zwischen der Agentur und dem DJ ein Engagement- und/oder Agenturvertrag besteht und verpflichtet sich für die Dauer des aufrechten Engagement- und/oder Agenturvertrag, Prolongationen oder Folgeaufträge mit dem DJ nur über die Agentur abzuschließen.

Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist das für 2333 Leopoldsdorf sachlich zuständige Gericht. Es ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart.

Mit einem Vertragsangebot bleibt die Agentur dem Kunden 10 Tage lang im Wort.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.